Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändert
§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge aus zwingendem Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 3geändertBezeichnung (entfallen), Text (entfallen), Anm (neu)
(Anm.: § 3.) (3) § 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 262/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die § 1 Z 3, § 1 Z 5 und § 1 Z 8 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 262/2020 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.