Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 6 (aufgehoben)
… 5 unveränderte Absätze
§ 1.
Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
1. Volksrepublik China,
2. Islamische Republik Iran,
3. Lombardei,
4. Belarus,
5. Portugal,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 269/2020)
7. Vereinigtes Königreich,
… 3 unveränderte Absätze
8. Schweden,
9. Russische Föderation,
10. Ukraine.
§ 2geändert
§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge aus zwingendem im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.