Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändert
§ 2.
Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung 17. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 übernommen werden.
§ 3neu
§ 3.
§ 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 tritt mit 17. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.