Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anl. 1geändert
Anlage 1
Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden
Anl. 2geändert
Anlage 2
Zuständigkeit von Konsulaten, die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten werden