Änderungen zwischen den Fassungen
Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 1, Z 5, Z 5 Anm (entfallen), Z 6 (neu)
§ 1.
Bis 30 31. September 2020 Dezember ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
1. Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020;
2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
3. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;
4. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
5. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO.;
6. Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.
(Anm.: Z 7 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)
§ 4geändert
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30 31. September Dezember 2020 außer Kraft.