Änderungen zwischen den Fassungen
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) (aufgehoben)
6§ 0↗RIS↗
§ 17aufgehoben
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 17.
Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
Anmerkung
§ 20aufgehoben
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 20.
Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
Anmerkung
§ 24aufgehoben
Nachtragsprüfungen
§ 24.
Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
§ 25aufgehoben
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 25.
Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
Anmerkung
§ 30aufgehoben
Nachtragsprüfungen
§ 30.
Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
§ 31aufgehoben
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 31.
Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
Anmerkung