Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13aneu
Sondervorschrift betreffend Pädagogische Hochschulen für das Wintersemester 2020/21
§ 13a.
(1) Abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.
(2) § 10 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.
(3) § 11 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt ist.
§ 14geändertAbs 3 (neu)
Inkrafttreten
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmungen der §§ 10 und 11 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer schwerer Mängel gemäß § 79 Abs. 1 UG oder § 44 Abs. 1 HG bleibt davon unberührt.
(3) § 13a tritt in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 422/2020 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.