Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19geändertAbs 4
… 4 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung
§ 19.
(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchzuführen, so ist ihm nach Möglichkeit im Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Prüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich nachzuweisen.
(3a) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
(4) Wenn mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten der Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Schlagworte
§ 26geändertAbs 8 (neu)
… 16 unveränderte Absätze
§ 26.
(1) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.
3. § 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
4. § 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.
§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
2. § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.