Änderungen zwischen den Fassungen
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (aufgehoben)
5§ 0↗RIS↗
§ 1geändert
§ 1.
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30 31. September Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Jänner April 2021 neu zu laufen.
§ 3geändert
§ 3.
Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 März 2021 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 13 31. Dezember 2020 März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte im Einzelfall, etwa zur Aufrechterhaltung Vorbereitung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Schlagworte
§ 9geändert
§ 9.
Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 März 2021 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).
§ 10geändertAbs 1; Abs 8 (neu)
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 31. März 2021 außer Kraft.
(2) § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.
… 5 unveränderte Absätze
(3) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) § 1, § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.
(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 1, § 3, § 7 § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.