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Fassungsvergleich zu 2. COVID-19-JuBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG) 1
§ 1geändert
in Kraft 01.04.2020 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 · danach: BGBl. I Nr. 157/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 24.12.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 157/2020 § 1↗RIS↗
I. Hauptstück
Bürgerliche Rechtssachen
Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen
§ 1.
Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 März 2021 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.