Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
§ 1.
Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen, das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. 370/1986 L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.
§ 2geändertZ 2
§ 2.
Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer und Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.