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Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten
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§ 0↗
RIS↗
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neu
in Kraft 01.01.2021 – 19.12.2023 · idF
BGBl. II Nr. 607/2020
· danach:
BGBl. II Nr. 399/2023
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Göllersdorf eingerichtet.