Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertText, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Vollziehung
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen sind betraut.:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.