Änderungen zwischen den Fassungen
Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertI. Epidemiegesetz 1950: Schlussteil, lit b, lit c (neu) · II. COVID-19-Maßnahmengesetz: Schlussteil, lit b
… 4 unveränderte Absätze
Anlage
Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
I. Epidemiegesetz 1950
a) § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung
b) § 40 lit Abs. b 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
c) § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes
90,00 Euro
II. COVID-19-Maßnahmengesetz
a) § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung
b) § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
c) § 8 Abs. 2 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes
Anmerkung