Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 5, Z 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Ausnahmen
§ 3.
§ 2 gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
4. den Güterverkehr;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.;
6. Repatriierungsfahrten bzw. -flüge.
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3 10. März 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Z 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2021 treten mit 4. März 2021 in Kraft.