Änderungen zwischen den Fassungen
Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1
Inkrafttreten
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Ende der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie, spätestens jedoch mit Ablauf des 31 30. März Juni 2021 außer Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3 letzter Satz und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 592/2020 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.