Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 4 Z 10 (neu), Schlussteil (neu), Z 11 (neu)
… 19 unveränderte Absätze
Zeugnisse über abschließende Prüfungen
§ 6.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.
(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.
(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.
(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1. für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;
2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
3. das Thema der abschließenden Arbeit;
4. bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);
5. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:
„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;
6. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“);
7. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:
„Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;
8. der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache;
9. im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:
„Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.
10. im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:
„Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in § 6 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“
11. bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021:
„Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, angetreten.“
(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind
… 4 unveränderte Absätze
1. die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,
2. der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und
3. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.
§ 12geändertAbs 23 (neu)
… 37 unveränderte Absätze
In- und Außerkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
2. die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.
(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 10, § 8 Abs. 1 sowie § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. § 6 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden.
(12) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b, 8c und 8d bis 8g, § 5 Abs. 2 Z 4 sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5, § 2 Abs. 10 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 8d, 8e, 8f, 9, 13, 16, 22a und 24, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift sowie die Anlagen 2 und 8 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 außer Kraft;
2. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 5 treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
3. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, § 2 Abs. 10 erster Satz in der Fassung der Z 6, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 4b, 6a, 10, 10a, 15b und 18, § 3 Abs. 3a, 7 und 7a, § 5 Abs. 2, § 6b samt Überschrift, § 6c samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 sowie die Anlagen 5, 6, 7, 13 bis 16 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
(14) § 3 Abs. 6 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2a außer Kraft.
(15) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 6 Abs. 4 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) § 3 Abs. 1 Z 22a und 22b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnitts, die Überschrift des § 1, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 10, 11a, 15a, 23 und 24, § 6a Z 2, § 11, der 3. Abschnitt sowie die Abschnittsüberschrift des 4. Abschnitts und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 11b und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. § 3 Abs. 1 Z 8c und 8g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(18) § 3 Abs. 1 Z 2a, 6b und 15b, § 3 Abs. 10, § 6 Abs. 4 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 11a Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 5 bis 15 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) § 7 Abs. 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(20) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 5 Abs. 2a sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2 Abs. 5a und § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 2 Abs. 1, 3a und Abs. 10, § 3 Abs. 1 Z 1b (in der Fassung der Z 5) sowie die Anlage 16 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 23 außer Kraft;
2. § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b (in der Fassung der Z 6), § 3 Abs. 1 Z 19 und 20, § 5 Abs. 2 sowie die Anlagen 2 und 15 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 8a, 8b, 8d, 8e und 8f außer Kraft.
(22) § 3 Abs. 1 Z 19, 21 und 23 sowie die Anlagen 2 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 6a außer Kraft.
(23) § 6 Abs. 4 Z 10 und 11, Anlagen 2, 9, 10, 11 sowie 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
Anl. 2geändert
Anlage 2
Anl. 9geändert
Anlage 9
Anl. 10geändert
Anlage 10
Anl. 11geändert
Anlage 11
Anl. 12geändert
Anlage 12