Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
2. Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A
§ 4.
(1) Personen, die
1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht vor, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.
§ 5ageändertAbs 1 (neu); Abs 2
Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2
§ 5a.
(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 ist die Einreise für die in § 5 Abs. 4 genannten Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.
(2) Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:
1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
… 15 unveränderte Absätze
2. Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:
a) humanitären Einsatzkräften,
b) Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
c) Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
d) einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
e) Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,
dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.
3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.
4a. Die Einreise gemäß § 7 Abs. 1 ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
5. Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen um
a) österreichische Staatsbürger,
b) EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
c) Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, duchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Z 2 genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
§ 7geändertAbs 2
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis
§ 7.
(1) Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß § 2 vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die Voraussetzungen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 5a Abs. 2 Z 1 sinngemäß.
§ 9geändert
Glaubhaftmachung
§ 9.
Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 5 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
§ 14geändertAbs 20 (neu) · umnummeriert: Abs 21
… 20 unveränderte Absätze
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.
(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.
(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.
(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.
(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.
(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.
(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.
(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.
(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.
(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.
(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.
(17) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.
(18) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.
(19) § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.
(20) § 4, § 5a, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2021) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.