Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Erhebung von Kontaktdaten
§ 17.
(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 8 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
1. Vor- und Familiennamen und
2. die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
… 9 unveränderte Absätze
(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für
1. Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 5 und von Zusammenkünften gemäß § 12 Abs. 1 und 2;
2. Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 5 Z 3 und Z 5;
3. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
4. Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.
§ 23geändertAbs 1; Abs 4; Abs 11 (neu)
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 23.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31 30. August September 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 19 17. August September 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.
(4) Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis 8 27. Juli August 2021 stattfinden.
(5) § 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.
… 4 unveränderte Absätze
(6) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1a, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1a, 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 7, § 11 Abs. 3, § 21 samt Überschrift und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 tritt mit 15. August 2021 in Kraft.
(8) § 12 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2021 treten mit 20. August 2021 in Kraft.
(10) § 9 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2021 treten für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit 6. September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit 13. September 2021 in Kraft.
(11) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2021 tritt mit 20. August 2021 in Kraft.