Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
2. Abschnitt
Einrichtung einer zentralen Datenbank
Zentrale Datenbank
§ 3.
(1) Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 einzurichten und zu betreiben.
(2) In der Datenbank ist für jede Rufnummer
1. der Inhaber eines Zuteilungsbescheides,
2. der Kommunikationsdienstebetreiber,
3. der Kommunikationsnetzbetreiber inklusive etwaige zusätzliche Routinginformationen,
4. der Ankerkommunikationsnetzbetreiber, sowie
5. der Ankerkommunikationsdienstebetreiber
zu erfassen. Darüber hinaus sind Informationen betreffend die mit der jeweiligen Rufnummer verbundenen Rechte, bei zielnetztarifierten Rufnummern der zur Anwendung gelangende Tarif in EUR inklusive USt und der Dienstleister, gegebenenfalls Hinweise auf gesperrte Rufnummern, sowie die zum jeweiligen Datenstand führenden Datenbanktransaktionen zu erfassen. Darunter fallen auch Daten, die zur Rekonstruktion der Datenbanktransaktion notwendig sind.
(3) Datenbanknutzer haben die im 3. Abschnitt spezifizierten Daten unter Nutzung der Schnittstelle gemäß § 4 Abs. 1 in die zentrale Datenbank einzutragen. Die Schnittstelle gilt als vorgegebenes elektronisches Format iSd. § 15 Abs. 1 KEM-V 2009.
(4) Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle von Seiten der RTR-GmbH werden sämtliche Fristen zur Datenübermittlung gemäß §§ 9 bis 12 gehemmt.
(5) Die RTR-GmbH hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, die Datenbank vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
§ 5neu
Veröffentlichung der Daten
§ 5.
(1) Von der RTR-GmbH ist der Datenbankstand hinsichtlich
1. des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers,
2. des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sowie
3. des zur Anwendung gelangenden Tarifes und des Dienstleisters bei zielnetztarifierten Rufnummern
durch die Ermöglichung von Einzelabfragen öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Auf Antrag kann die RTR-GmbH Dritten die Möglichkeit einräumen, für bestimmte, ausreichend begründete und Verbrauchern als Serviceleistung dienende Zwecke automatisierte Einzelabfragen in einem von der RTR-GmbH vorgegebenen Umfang durchzuführen. Der Antrag darf sich dabei jeweils nur auf die Abfrage einzelner Rufnummern beziehen.
(3) Abfragen zum Zweck der Auswertung der Kundenströme im Zusammenhang mit Rufnummernübertragungen sind jedenfalls unzulässig.
§ 6neu
Abfrageberechtigte
§ 6.
(1) Datenbanknutzern ist der Datenbankstand hinsichtlich des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers zugänglich zu machen.
(2) Berechtigt zu Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sind alle Datenbanknutzer, welche die Kenntnis über den abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber im Rahmen der Einleitung eines Portiervorganges benötigen oder ein vergleichbares rechtliches Interesse daran haben.
(3) Kommunikationsnetzbetreiber, die in anderen EWR-Vertragsstaaten über eine Allgemeingenehmigung iSd. Art. 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S 36, verfügen, sind ebenfalls zu Abfragen nach Abs. 1 berechtigt.
(4) Im Zuge von Datenbanktransaktionen ist die RTR-GmbH ermächtigt, die für den Übergang des Nutzungsrechtes sowie für die Netzeinrichtung notwendigen Informationen über die Datenbank an die betroffenen Datenbanknutzer zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(5) Notrufträger sind berechtigt, für Zwecke des § 98 Abs. 1 und 3 TKG 2003 Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.
(6) Die in § 90 Abs. 6 und 7 TKG 2003 Genannten sind berechtigt, Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.
§ 9neu
3. Abschnitt
Pflicht zur Datenübermittlung
Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung)
§ 9.
(1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.
(2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.
§ 10neu
Anzeige der Weitergabe von Rufnummern
§ 10.
Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.
§ 11neu
Anzeige des Kommunikationsnetzbetreibers
§ 11.
(1) Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Abs. 2 erfolgten Eintrag bestätigen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 bestätigt wird.