Änderungen zwischen den Fassungen
1. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 2geändert
Inkrafttreten
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 24 Ablauf des 3. Oktober 2021 außer Kraft.