Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 6a (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Risikostufe die im 1. bis 3. Abschnitt des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Kurzbezeichnung versehenen, Regelungen in Abweichung von schulorganisatorischen, schulunterrichtsrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen;
2. unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
3. unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
4. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
5. unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;
6. unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
6a. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;
7. unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
… 4 unveränderte Absätze
8. unter Corona-Testpass eine von der Schule ausgestellte Dokumentation jeder Schülerin bzw. jedes Schülers über die erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr;
9. unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2.
Schlagworte
§ 5geändertAbs 6; Abs 7 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 5.
(1) Alle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß § 4 vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(3) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringt, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Schule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (zB Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(7) Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1 Z 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7.
(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
1. das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
2. die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
3. einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 469/2021)
(3) Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Schlagworte
§ 35aneu
Sicherheitsphase November 2021
§ 35a.
(1) Für die Zeit vom 16. November 2021 bis zum 27. November 2021 wird die Anwendung der Risikostufe 3 für alle Schulen angeordnet.
(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.
§ 36geändertAbs 3 (neu)
Übergangsbestimmung
§ 36.
(1) Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 10 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden.
(3) Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an PCR-Testungen, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Schlagworte
§ 37geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 37.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2021/22 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
(2) § 4 Z 2 lit. a, c und d, § 4 letzter Satz, § 5 Abs. 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
(3) § 4 letzter Satz, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14, § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Z 6a, § 5 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 1 Z 1 und 3, § 35a samt Überschrift und § 36 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft; § 7 Abs. 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;
2. § 4 letzter Satz, § 4 Z 1 lit. a und b § 5 Abs. 3 in der Fassung der Z 5 (Anm.: richtig: in der Fassung der Z 7), § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Z 13 treten mit 22. November 2021 in Kraft und dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft;
3. § 5 Abs. 3 in der Fassung der Z 6 und Z 8, § 19 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 und § 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 treten mit 29. November 2021 in Kraft und dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
4. § 4 Z 2 lit. a und c tritt mit 6. Dezember 2021in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
5. § 4 Z 2 lit. b tritt mit 3. Jänner 2022 in Kraft.