Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
§ 8geändertAbs 19 (neu)
… 17 unveränderte Absätze
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
(5) § 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 418/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 494/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 603/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 625/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 150/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2021 tritt mit 19. April 2021 in Kraft.
(15) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 182/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 281/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 419/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 480/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) § 5 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 550/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.