▸§ 46geändertÜberschrift, Text
Benützungsentgelte Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und sonstige Entgelte für vorgehaltene Fahrwegkapazität
§ 46.
Die Zuständig für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die Wahrnehmung aller einem Mitgliedstaat aufgrund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zugeordneten Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermäßigung, dem Erlass oder der Stundung von Entgelten für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien das Mindestzugangspaket und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr vorgehaltene Fahrwegkapazität ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.