Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8ageändertAbs 5 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a.
(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 80/2020)
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(5) Die Bestimmungen über den Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), insbesondere § 8i des Schulorganisationsgsetzes, § 77b des Schulunterrichtsgesetzes oder § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31bgeändert
Sonstige Drittmittel
§ 31b.
Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.
§ 35geändertAbs 20 (neu)
… 68 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 35.
(1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 3, § 2a, § 6 Abs. 1, 4a und 5, § 8b, § 8c, § 13, § 15, § 22 Abs. 4, § 25, § 32 Abs. 1, § 34 und § 36 mit 1. September 1994,
2. § 5, § 8a, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 1995.
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
1. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
2. § 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
1. § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 sowie § 36 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 31a Abs. 1 sowie § 31c samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
1. § 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
2. § 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,
2. § 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.
(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
2. § 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;
3. § 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;
4. § 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(3f) § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(3g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 31a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 4a und 5 sowie § 36 Z 1 und 4 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
3. § 6 Abs. 7 und 8, § 7 Abs. 2a, § 8a Abs. 4, § 8c samt Überschrift, die Gliederungseinheit „Teil A“ und Teil B des II. Hauptstückes (§§ 21 bis 31) sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
(3h) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
1. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung durch Z 1), § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 2, 5 und 6 sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 38 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
3. § 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
4. § 8a Abs. 2a sowie § 15 Abs. 1 und 2 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
Verordnungen auf Grund der in Z 2, 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 3 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 2 und 4 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 3 genannten Zeitpunkten in Kraft.
(3i) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(5) § 31c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31a Abs. 1 und 3, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:
1. § 31a Abs. 4 und 5, § 31b, § 31c Abs. 8 und 9 sowie § 39 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 7 Z 4a, § 8c samt Überschrift und § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2016 in Kraft;
3. § 11 Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
4. § 11 Abs. 1 Z 9 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
5. § 19 Abs. 1 Z 3 bis 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(9) § 13 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(10) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 5 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 6 samt Überschrift, § 36 Z 1, 2 und 5a sowie § 40 samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
3. § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8c Abs. 4 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5 und 8, § 8a Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 36 Z 3 außer Kraft;
2. § 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
3. § 39 samt Überschrift und die auf der Grundlage des § 39 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 1a sowie § 17 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 41 samt Überschrift tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
3. § 12 samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 13 und 14 wurden nicht vergeben)
(15) § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(16) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 8a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 8b und 9, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft, gleichzeitig tritt § 8c samt Überschrift außer Kraft;
2. § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5, § 8a Abs. 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 36 sowie § 41 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(18) § 31c Abs. 5 und § 31d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(19) § 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(20) § 8a Abs. 5 und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.