Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 3a; Abs 4
§ 2.
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 30. Juni 2022 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
(Anm.: Abs. 3b mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 stattfinden.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
§ 4geändertAbs 2; Abs 3; Abs 8 (neu)
§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft. § 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31 30. Dezember 2021 Juni 2022, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31 30. Dezember 2021 September 2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. Jänner Oktober 2021 liegen. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30. September 2021, aber vor dem 31. Jänner 2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30. Juni 2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30. September 2022 endet.
(4) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5) § 2 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 4 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(7) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.