Änderungen zwischen den Fassungen
§ 29geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
In- und Außerkrafttreten
§ 29.
(1) Die vorliegende Verordnung tritt mit 21. Februar 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
(2) Die Änderung in § 12 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2022 tritt am 21. Februar 2021 in Kraft.
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