Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 7 (neu)
… 14 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Die in den Anlagen I und Ia genannten Entschädigungen gebühren für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in den Anlagen I oder Ia bei Prüferinnen oder Prüfern Teilprüfungen oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommissionen Entschädigungen je Teilprüfung ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Teilprüfung. Soweit in Anlage I oder Ia nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind, die Prüfungstaxen nach der Anzahl der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Prüfungstaxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.
(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.
(3) Für die in der Anlage Ia Abschnitt I Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der
– aus Gründen die nicht er zu vertreten hat
– die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen
kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),
b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in
bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.
(4) Von den in der Anlage Ia Abschnitt II Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,
b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
(5) Für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten ist bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern die Prüfungstaxe durch die Anzahl der beteiligten Personen zu teilen.
(6) Eine Vergütung für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit nach Anlage Ia gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf die Vergütung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, besteht.
(7) Für Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985), erhöht sich die jeweilige Prüfungstaxe gemäß der Anlage I für die Prüferin oder den Prüfer um 1,3 Euro und für den Vorsitz und die Schriftführung um jeweils 0,2 Euro.
Schlagworte
§ 4aneu
§ 4a.
Den Personen, die als Mitglieder der gemäß § 38 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 5 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, einzurichtenden Zertifizierungskommission tätig werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Zertifizierungskommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage III.
§ 5geändertAbs 1
§ 5.
(1) Die in den Anlagen I, Ia und, II und III angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.
Anl. 3neu
Anlage III
Kommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG
I. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber: | Euro |
1. Senatsvorsitz | 7,7 | |
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ) | 1,3 | |
II. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber: | |
1. Senatsvorsitz | 10,3 | |
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ | 1,9 | |
III. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber: | |
1. Senatsvorsitz | 30,8 | |
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ | 11,0 | |
IV. | Reisegebühren Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort. | |