Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
4. Teil
Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen
§ 9.
Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen bzw. Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 erforderlichenfalls transparente, nichtdiskriminierende und marktbasierte Ausschreibungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchzuführen.
§ 10neu
Teilnahme an Ausschreibungen
§ 10.
(1) Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach § 9 sind
1. Entnehmer;
2. Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.
(2) Teilnahmeberechtigte gemäß Abs. 1 müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.
(3) Entnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 und Verbrauchseinheiten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.
§ 11neu
Gegenstand der Ausschreibungen
§ 11.
(1) Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.
(2) In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.
(3) In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.
(4) Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.
§ 12neu
Verfahren
§ 12.
(1) Die Ausschreibungen sind wöchentlich durchzuführen.
(2) Ausschreibungen sind mindestens zwölf Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion durch Veröffentlichung im Internet bekanntzumachen.
(3) Gebote können bis zu sieben Tage vor der Woche der Erbringung abgegeben werden (Gebotsfrist).
(4) In der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 sind die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenster für die jeweilige Woche, das Volumen in MWh je Zeitscheibe sowie die Vertragsbedingungen gemäß § 16 anzugeben. Bei der Festlegung des auszuschreibenden Volumens sind Mengen aus Einsparungen, die voraussichtlich gemäß §§ 6 und 7 erzielt werden, in Abzug zu bringen.
(5) Bieter können mehrere voneinander unabhängige Gebote je Zeitscheibe abgeben.
(6) Unverhältnismäßig hohe Gebote sind auszuscheiden, auch wenn dadurch die ausgeschriebene Menge nicht gedeckt werden kann; jedenfalls auszuscheiden sind Gebote, die um mehr als 100 % vom mengengewichteten Durchschnitt aller Gebote einer Ausschreibung abweichen. Um kosteneffiziente wettbewerbliche Ausschreibungen zu gewährleisten, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung vergangener Ausschreibungsergebnisse die Abwicklungsstelle anweisen, den Schwellenwert auf bis zu 50 % abzusenken. Die teuersten 10 % des gebotenen Volumens werden jedenfalls nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Bei weniger als drei Bietern in einer Ausschreibung erfolgt kein Zuschlag.
§ 13neu
Zuschlagserteilung
§ 13.
(1) Die rechtzeitig eingelangten und nicht gemäß § 12 Abs. 6 ausgeschiedenen Gebote sind aufsteigend nach dem Preis in Euro pro MWh zu reihen. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
(2) Aus den nach Abs. 1 gereihten Geboten sind jene auszuwählen, die das ausgeschriebene Volumen zu den geringsten Kosten decken.
(3) Liegen zwei oder mehrere Gebote über die gleiche Menge und den gleichen Preis vor, die jeweils alleine die ausgeschriebene Menge nicht übersteigen, ist dem früher eingelangten Gebot der Zuschlag zu erteilen.
(4) Der Zuschlag kann nur für das gesamte Gebot erteilt werden.
(5) Spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der Gebotsfrist ist den Bietern die Zuschlagerteilung bekanntzugeben. Die Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, sind zu informieren. Mit Erteilung des Zuschlags verpflichtet sich der Bieter, die angebotene Stromverbrauchsreduktion auf Abruf durch die Abwicklungsstelle zu erbringen.
(6) Nach Bekanntgabe des Zuschlags gemäß Abs. 4 sind die Bieter verpflichtet, unverzüglich ihre Lieferanten zu informieren.
(7) Insgesamt dürfen die Kosten für die zugeschlagenen Gebote und die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen den in § 18 angeführten Betrag nicht überschreiten.
§ 14neu
Abruf
§ 14.
(1) Bieter sind verpflichtet, spätestens 72 Stunden vor Beginn der Zeitscheibe, für die der Zuschlag erteilt wurde, der Abwicklungsstelle einen Prognosefahrplan für den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion zu übermitteln.
(2) Zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion werden bis spätestens 12:00 Uhr die gemäß § 13 zugeschlagenen Gebote im Ausmaß der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 für sämtliche Zeitscheiben abgerufen. Die abgerufenen Gebote sind zu dokumentieren.
(3) Gemäß Abs. 2 benötigte Gebote werden stets zur Gänze abgerufen.
(4) Bieter sind verpflichtet, nach dem Abruf ihre Lieferanten unverzüglich zu informieren.
§ 15neu
Erbringung und Nachweis der Stromverbrauchsreduktion
§ 15.
(1) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.
(2) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Abs. 1 nachzuweisen, dass
1. die Stromverbrauchsreduktion zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion in der ausgeschriebenen Zeitscheibe geführt hat, die ohne die Ausschreibung nicht erzielt worden wäre; dem steht eine zusätzliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Eigenversorgung nicht entgegen;
2. sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in ein Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.
(3) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.
(4) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.
(5) Auf Basis der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion und des gebotenen Preises ist nach Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 dem Bieter, dessen Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, eine Vergütung für die tatsächliche Stromverbrauchsreduktion innerhalb der Zeitscheibe zu gewähren.
(6) Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Abs. 1 und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.
§ 16neu
Teilnahmeverträge
§ 16.
Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
2. Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Zahlungsmodalitäten;
4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
5. Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.