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Fassungsvergleich zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen 1
§ 13neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 13↗RIS↗
Pfandrückverrechnung
§ 13.
Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.