Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 1 Schlussteil
… 10 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
Höchstpreise
§ 4.
(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
9,33 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,22 Cent/kWh;
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
17,47 Cent/kWh;
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
… 4 unveränderte Absätze
8,50 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
Schlagworte
§ 5geändertAbs 2 Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
§ 5.
(1) Für das Kalenderjahr 2022 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 13.12.2022 | 700 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 13.12.2022 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 13.12.2022 | 190 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 06.12.2022 | 20 000 kW |
(2) Für das Kalenderjahr 2023 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 14.02.2023 | 175 000 kWpeak |
25.04.2023 | 175 000 kWpeak | |
25.07.2023 | 175 000 kWpeak | |
10.10.2023 | 175 000 kWpeak | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 20.06.2023 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 07.03.2023 | 100 000 kW |
20.06.2023 | 100 000 kW | |
26.09.2023 | 100 000 kW | |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 14.02.2023 | 20 000 kW |
Schlagworte
§ 9geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
§ 9.
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
a) für die ersten 500 000 kWh
b) für die nächsten 500 000 kWh
c) für die nächsten 1 500 000 kWh
d) für die nächsten 2 500 000 kWh
e) über 5 000 000 kWh hinaus
2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
a) für die ersten 500 000 kWh
b) für die nächsten 500 000 kWh
c) für die nächsten 1 500 000 kWh
d) für die nächsten 2 500 000 kWh
e) über 5 000 000 kWh hinaus
3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
aa) für die ersten 500 000 kWh
bb) für die nächsten 500 000 kWh
… 6 unveränderte Absätze
7,00 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
6,10 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh
bb) für die nächsten 500 000 kWh
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh
bb) für die nächsten 500 000 kWh
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
4,50 Cent/kWh;
4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
a) für die ersten 5 000 000 kWh
b) für die nächsten 20 000 000 kWh
c) über 25 000 000 kWh hinaus
(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.
§ 10geändertAbs 1 Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
§ 10.
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
2. für repowerte Anlagen
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
… 16 unveränderte Absätze
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
15,37 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
10,71 Cent/kWh;
cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG
14,26 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
12,71 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
7,85 Cent/kWh;
cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG
11,39 Cent/kWh.
(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
§ 11geändertSchlussteil
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 11.
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen
2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
22,50 Cent/kWh.
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.