Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändert
§ 3.
In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf eingerichtet.
§ 4geändertAbs 2
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 2027 außer Kraft.