Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15geändertAbs 3a
… 3 unveränderte Absätze
Verwaltungsabgaben
§ 15.
(1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
(2) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1,10 € zu veranschlagen ist.
(3) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und § 18 Abs. 1b MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß § 19 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
(3a) Für eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß § 17 19 Abs. 3 Z 2 E-GovG 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
(4) Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
(5) Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 nicht an, wenn das jeweilige Land an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,04 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
(6) Handelt es sich bei sonstigen Abfrageberechtigten um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 2 nicht an, wenn die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Dieser beträgt jährlich 0,04 € pro Mitglied der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist dem Bundesminister für Inneres von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft anlässlich der Bekanntgabe der Nutzung dieser Option und nachfolgend jeweils bis zum 1. März glaubhaft zu machen. Der errechnete Betrag ist erstmalig drei Monate nach Aufnahme der Nutzung und danach jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 17geändertAbs 2a (neu)
… 17 unveränderte Absätze
Änderungsdienst ZMR
§ 17.
(1) Ein Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
(2) Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenverarbeitung und beträgt:
1. für die Anbindung bei
a. 0 – 100.000 Datensätzen
€ 3.000
b. 100.001 – 500.000 Datensätzen
€ 4.000
c. mehr als 500.000 Datensätzen
€ 5.000
2. für den laufenden Betrieb bei
a. 0 – 100.000 Datensätzen
€ 4.000 / Kalenderjahr
b. 100.001 – 500.000 Datensätzen
€ 11.000 / Kalenderjahr
c. mehr als 500.000 Datensätzen
€ 21.000 / Kalenderjahr
3. für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß § 16c letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
(2a) Der gemäß § 16c Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß § 16c Abs. 2 MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.
(3) Die Übermittlung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Übermittlung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenverarbeitung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.
Schlagworte
§ 18geändertAbs 2 bis Abs 4
Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)
§ 18.
(1) Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
(2) Nach erfolgter Authentifizierung eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4) Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach § 4 Abs. 2a MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt (Anm. 1) vorgenommen werden.
§ 18ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 18a.
(1) Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen Namen, sein Geburtsdatum, seinen sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(2) Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion E-ID anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter vierter bis fünfter letzter Satz gilt.
(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en An- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4) Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.
Schlagworte
§ 20geändertAbs 10 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 152/1995, außer Kraft.
(3) Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung benannte Verantwortliche gelten als nach dieser Verordnung benannt und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung.
(4) Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 15 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Die §§ 14 Abs.1, 15, 18 sowie 19 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, treten mit 1. April 2016 in Kraft. § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.
(7) § 1, § 2, § 3 samt Überschrift, §§ 4 bis 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 4, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 bis 3a, 5 und 6, § 17, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.
(8) Die §§ 6a, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(9) § 16 samt Überschrift, § 19 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, in Kraft. Die Überschrift zu § 18 und § 18a, § 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 18a Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)
(10) § 15 Abs. 3a, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 18a sowie § 18a Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte