Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 2
Datenschutz
§ 6.
(1) Die Tierärztekammer ist unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 zur Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.
(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.
(3) Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß § 5 sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
§ 66geändertAbs 5
… 6 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarkommission
§ 66.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungsausschüsse vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
… 4 unveränderte Absätze
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Schlagworte
§ 80geändertAbs 3
Kosten
§ 80.
(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
(6) Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
Schlagworte
§ 86geändertAbs 8 (neu)
… 10 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86.
(1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) Die §§ 6 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 2 Z 5 bis 8, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 4 und 7, § 13, § 15 Abs. 5 Z 15, § 50 Abs. 1 und 4 sowie § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(8) § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) § 66 Abs. 5 und § 80 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung