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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 69geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2015 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 99/2015 · danach: BGBl. I Nr. 244/2021 § 69↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 244/2021 § 69↗RIS↗
Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk
§ 69.
(1) Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.
(2) Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die §§ 24c, 31a nicht.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Bildträger,
freie Werknutzung