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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 76bneu
in Kraft ab 01.04.1996 · idF BGBl. Nr. 151/1996 § 76b↗RIS↗
4. Nachgelassene Werke
§ 76b.
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.