Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 95neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 492/1972 § 95↗RIS↗
Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95.
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.