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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 97geändert2. Darbietungen: Überschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1982 – 30.09.2015 · idF BGBl. Nr. 295/1982 · danach: BGBl. I Nr. 99/2015 § 97↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2015 § 97↗RIS↗
2. Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst. Darbietungen
§ 97.
(1) Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staate die Personen angehören, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung des Vortrages oder Staat der Aufführung auf einem Bild- ausübende Künstler oder Schallträger erforderlich ist der Veranstalter angehören.
(2) Bei Vorträgen und Aufführungen Darbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen Darbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daß dass die Vorträge und Aufführungen Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und Aufführungen Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten ausübenden Künstlern geboten erscheint.