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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 99aneu
in Kraft ab 01.07.1982 · idF BGBl. Nr. 295/1982 § 99a↗RIS↗
Rundfunksendungen
§ 99a.
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.