Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 3 (neu)
Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.