Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4bneu
Verwendung nicht verbrauchter Mittel
§ 4b.
Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.
§ 4cneu
Verweisungen
§ 4c.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 4b und § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.