Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Dies ist die Grundausbildung für
1. die rechtswissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 (Anlage 1);
2. die sonstige wissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 sowie für die RIVIT-Gruppen 1, 2 und 3 (Anlage 2);
3. die Verwendungsgruppe A2 / Entlohnungsgruppe v2 sowie für die RIVIT-Gruppen 4, 5 und 6 (Anlage 3);
4. die Verwendungsgruppen A3 und A4 / Entlohnungsgruppen v3 und v4 sowie für die RIVIT-Gruppen 7 und 8 (Anlage 4).;
5. die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (Anlage 5);
6. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 6).
Schlagworte
§ 3geändertAbs 1
Bereitstellung und Leitung
§ 3.
(1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 4 6 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang eine Lehrgangsleitung mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1
Aufbau, Form und Inhalte
§ 4.
(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Der genaue Aufbau der jeweiligen Grundausbildung ist in den Anlagen 1 bis 4 6 abgebildet.
(2) Die Lehrgänge setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Dauer sowie Lehr- und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Eine Unterrichtseinheit wird mit der Dauer von 50 Minuten festgelegt.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen oder als „teilgenommen“, „nicht teilgenommen“ oder „angerechnet“ zu werten.
(4) Soweit zweckmäßig können Teile eines Grundausbildungslehrgangs auch mittels IT-unterstütztem Lehren und Lernen (wie insbesondere in Blended-Learning-Formaten und e-Modulen), als Ausbildung am Arbeitsplatz ebenso wie mittels Hausarbeiten gestaltet werden. Eine Ausbildung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1
Dienstprüfung
§ 7.
(1) Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (§ 9) abgeschlossen stattzufinden hat. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lehr- und Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
(4) Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgelegt werden.
(5) Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist von der Lehrgangsleitung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.
Schlagworte
§ 10geändertText; Abs 2 (entfallen)
Zeugnis
§ 10.
§ 13geändertAbs 1
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundausbildungen für den polizeiärztlichen Dienst gemäß § 1 Z 2 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, sowie für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz gemäß § 1 Z 5 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, weiterhin anzuwenden.
(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5) § 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.
Schlagworte
Anl. 5neu
Anlage 5
Grundausbildung für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz
1. einer Basisausbildung und
2. einem Berufspraktikum
Basisausbildung
Berufspraktikum
Dienstprüfung
Schlagworte
Anl. 6neu
Anlage 6
Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst
Dienstprüfung
Schlagworte