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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 127geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 127↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 127↗RIS↗
§ 127. Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung.
§ 127.
(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).
(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort “blau” „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort “weiß” „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.