Änderungen zwischen den Fassungen
§ 205geändert1. Freimachungspflicht des Absenders: Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 lit b; Abs 3 (aufgehoben)
B. Postsendungen an Gerichte.
§ 205.
(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)