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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 215geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2014 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 174/2022 § 215↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 174/2022 § 215↗RIS↗
Unterbleiben der Vorschreibung
§ 215.
(1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).
(2) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).