Änderungen zwischen den Fassungen
§ 221aufgehoben
§ 221. Kostenvorschreibungsbuch.
(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.
a) für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
b) für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
c) für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.
(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.