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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 221aufgehoben
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 § 221↗RIS↗
§ 221. Kostenvorschreibungsbuch.
(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.
Es gliedert sich in drei Abteilungen:
a) für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
b) für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
c) für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.
(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.