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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 227aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013 § 227↗RIS↗
Löschung im Register
§ 227.
Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:
1. bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
2. bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),
3. bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),
4. in den Fällen des § 226 lit. d und
5. auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).