Änderungen zwischen den Fassungen
§ 239aufgehoben
§ 239.
Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten
Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.