Änderungen zwischen den Fassungen
§ 279aufgehoben
§ 279. Jahres(Halbjahrs)prüfung.
(1) Zunächst ist durch Prüfung der ziffernmäßigen Gebarung ein Abschluß herzustellen und sodann in gleicher Weise wie bei der monatlichen Nachschau (§ 278) eine stichprobenweise Prüfung vorzunehmen. Bei mindestens zehn aufeinanderfolgenden Posten der Amtsrechnung ist an der Hand der Rechnungsbelege oder der zugrunde liegenden Akten eine genaue, ins einzelne gehende Prüfung vorzunehmen. Dies ist bei den geprüften Posten durch Angabe des Tages der Prüfung und Beisetzung des Namenszeichens des Prüfers ersichtlich zu machen. Zur Herstellung eines Abschlusses sind sämtliche Einnahmen- und Ausgaben an Amts- und Parteiengeldern zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen. Das Ergebnis muß gleich sein dem Endguthaben im letzten Kontoauszug, vermehrt um die vorhandenen Barbeträge, abzüglich der Ausgaben, für die ein Kontoauszug noch nicht eingelangt ist.
(2) Im Abschnitt des Geldbuches für die in § 257 Abs. 1 genannten Gegenstände ist die Buchung stichprobenweise so weit zu prüfen, daß ein verläßlicher Überblick über die Gesamtgebarung gewonnen werden kann; ferner ist festzustellen, ob die noch nicht verausgabten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.