Änderungen zwischen den Fassungen
§ 302geändertB. Bei Gericht: Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 302.
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.